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# § 59 BOA (Brandenburg) — Lademaß, Lademaßüberschreitungen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Beladung von Wagen ist das Lademaß der Deutschen

Reichsbahn einzuhalten. Es entspricht der Begrenzung II der Fahrzeuge nach der

Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge -.

(2) Für das Befördern von Fahrzeugen mit

Lademaßüberschreitungen innerhalb der Anschlußbahnen hat der

Anschließer Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Bei elektrischem

Fahrbetrieb sind die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Soweit erforderlich ist die Fahrleitung abzuschalten. Fahrzeuge mit

Lademaßüberschreitung sind unter Beachtung der Ladung und der

Fahrzeuge in Nachbargleisen sowie der festen Gegenstände am Gleis

besonders vorsichtig zu bewegen. Diese Fahrzeuge dürfen weder ablaufen

noch abgestoßen werden. Sie sind mindestens 20 m vom nächsten

Grenzzeichen - Signal So 12 - gemäß Signalbuch entfernt abzustellen.

Besondere Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, wenn der

Gleisabstand < 4500 mm ist.

(3) Sollen Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitungen auf Gleise der

Deutschen Reichsbahn übergehen, ist vor der Wagenbestellung die

schriftliche Genehmigung der zuständigen Steile der Deutschen Reichsbahn

einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 59 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/59

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