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# § 57 BOA (Brandenburg) — Signale, Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Dienstordnung sind alle in der Anschlußbahn anzuwendenden

Signale sowie die Abweichungen von den Bestimmungen des Signalbuches anzugeben.

Spezielle Signale und Warnanlagen sind hinsichtlich der Bedeutung und

Wirkungsweise zu erläutern.

(2) Wenn die vorhandene Außenbeleuchtung das rechtzeitige Erkennen der

Signale gewährleistet, die nach dem Signalbuch nicht zwingend beleuchtet

werden müssen, kann unter Berücksichtigung der örtlichen

Erfordernisse des Betriebsdienstes auf die Beleuchtung dieser Signale

verzichtet werden. Diese Signale sind in der Dienstordnung bekanntzugeben.

Soweit solche Signale auch für Fahrten der Deutschen Reichsbahn gelten,

ist die vorgesehene Regelung mit dem Anschlußbahnhof abzustimmen.

(3) Für das Bedienen der Weichen und der Sicherungsanlagen gelten die

für die jeweilige Bauart bekanntgegebenen Bedienungsvorschriften oder

Bedienungsanleitungen. Weitere Bestimmungen sind in der Anweisung Nr. 29 zur

BOA - Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen - enthalten.

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Zitiervorschlag: § 57 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/57

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