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# § 52 BOA (Brandenburg) — Betriebsführung

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betriebsführung umfaßt die Organisation, Leitung,

Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes

im Zugfahrdienst,

im Rangierdienst.

Sie obliegt grundsätzlich dem Anschließer, kann aber auch von

Dritten (Nutzer, Pächter und Mitbenutzer) wahrgenommen werden.

(2) Es wird unterschieden nach

Betriebsführung durch Anschließer oder Dritte mit

Triebfahrzeugen,

sonstigen Rangiermitteln

auf und hinter der Wagenübergabestelle nach den betriebsdienstlichen

Bestimmungen dieses Abschnittes und den sonstigen Rechtsvorschriften,

Betriebsführung durch die Deutsche Reichsbahn hinter der

Wagenabergabestelle im Auftrag des Anschließers oder eines Dritten

gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Deutschen Reichsbahn

nach den betriebsdienstlichen Bestimmungen der Deutschen Reichsbahn.

(3) Für die Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a

müssen die Bedingungen gemäß Anweisung Nr. 14 zur BOA -

Bedingungen für die Betriebsführung - erfüllt sein.

(4) Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß bei

Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a eine Dienstordnung nach

Anweisung Nr. 16 zur BOA - Dienstordnung - aufgestellt und allen

Betriebseisenbahnern, auch auszugsweise, ausgehändigt oder zugänglich

gemacht wird.

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Zitiervorschlag: § 52 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/52

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