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# § 47 BOA (Brandenburg) — Bremsen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen mit einer selbsttätig

wirkenden durchgehenden Druckluftbremse, einer Zusatzbremse und einer

Feststellbremse ausgerüstet sein. Feststellbremsen sind in

betriebsdienstlicher Hinsicht keine Handbremsen.

(2) Triebfahrzeuge ohne Druckluftbremse müssen mit einer in der

Bremsstellung festlegbaren Hand- bzw. Fußbremse ausgerüstet sein.

(3) Brems- und Endbühnen müssen so gestaltet sein, daß sie

sicher betreten werden können und der Bremser auf elektrifizierten Bahnen

durch Einhaltung der Sicherheitsabstände zu spannungsführenden

Fahrleitungen gemäß Dienstvorschrift für den Dienst auf

Strecken mit elektrischer Zugförderung gegen Gefährdungen

geschützt ist.

(4) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen mindestens mit einer der

Betriebsart entsprechenden sicher wirkenden Bremse ausgerüstet sein.

Nebenfahrzeuge, die in Züge eingestellt werden sollen, müssen an die

durchgehende Druckluftbremse angeschlossen werden können.

(5) Die Ausrüstung der Wagen und Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb mit

Bremseinrichtungen bestimmt der Anschließer auf Grund der Bauart, des

Verwendungszweckes und der Gleisanlagen, auf denen sie verkehren.

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Zitiervorschlag: § 47 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/47

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