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# § 39 BOA (Brandenburg) — Instandhaltung der maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An allen maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen sind in

regelmäßigen Zeitabständen Revisionen durchzuführen.

Soweit die Zeitabstände für die Revisionen nicht in

Rechtsvorschriften und nicht vom Hersteller in der zur jeweiligen Anlage

gehörenden Dokumentation festgelegt wurden, sind sie unter

Berücksichtigung des Anlagenzustandes, der Beanspruchung, der

Betriebsbedingungen sowie der sich aus der Dokumentation zur Anlage ergebenden

Vorgaben des Herstellers vom Betriebsleiter festzulegen. Sofern keine betriebs-

und anlagenspezifischen Zeitabstände festgelegt werden können, gelten

als Richtwert für

Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen 4 Jahre,

Gleisfahrzeugwaagen 3 Jahre,

Seilrangieranlagen, Wagenkippanlagen und sonstige Anlagen 1 Jahr.

(2) Weitere Bestimmungen für die Instandhaltung sind in der Anweisung

Nr. 7 zur BOA - Instandhaltung maschinentechnischer und elektrotechnischer

Anlagen - festgelegt.

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Zitiervorschlag: § 39 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/39

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