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# § 32 BOA (Brandenburg) — Seilrangieranlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Bau von Seilrangieranlagen gilt die Anweisung Nr. 6 zur BOA

- Bau von Seilrangieranlagen -.

(2) Neue Seilrangieranlagen sind in der Regel nur für Gleisneigungen

≤1,5 ‰ (1:667) zulässig. In größeren Gleisneigungen

sind Seilrangieranlagen nur dann zulässig, wenn diese in der Lage sind,

die Anhängemasse jederzeit mit Sicherheit abzubremsen.

(3) Seilrangieranlagen mit endlichem Seil, bei denen das Seil in mehreren

Windungen um einen kraftbetriebenen Spillkopf gelegt und das ablaufende

Seilende von Hand geführt werden muß, dürfen in

Anschlußbahnen zum Bewegen von Wagen nicht verwendet werden.

(4) Für das Rangieren mit Seilrangieranlagen gilt die Anweisung Nr. 25

zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln -.

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Zitiervorschlag: § 32 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/32

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