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# § 27 BOA (Brandenburg) — Sicherungsanlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anschlußbahnen sind gegenüber den Gleisanlagen der

Deutschen Reichsbahn und untereinander so abzuschließen und innerhalb der

Anschlußbahnen so mit Sicherungsanlagen auszugestalten, daß die

Sicherheit gewährleistet und eine effektive Technologie ermöglicht

werden kann. Für die Gestaltung der Sicherungsanlagen gelten die Anweisung

Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen - sowie die Vorschriften und Richtlinien

für die entsprechenden Bauformen.

(2) Die Signale müssen den Bestimmungen des Signalbuches entsprechen,

soweit nicht in den Anweisungen dieser Anordnung oder für besondere

Fälle durch die Staatliche Bahnaufsicht andere oder ergänzende

Festlegungen getroffen sind.

(3) Für die Sicherungsanlagen müssen ausreichend bemessene

Stromversorgungsanlagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit durch

Umschaltung auf ein Ersatznetz erhalten bleibt. Steht dieses nicht zur

Verfügung, ist eine Netzersatzanlage vorzusehen. Bei einfachen

betriebsdienstlichen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Staatlichen

Bahnaufsicht auf eine Netzersatzanlage verzichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 27 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/27

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