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# § 26 BOA (Brandenburg) — Prüfung der bautechnischen Anlagen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle bautechnischen Anlagen sind vom Anschließer jährlich

mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfungen sowie der

Nachweis sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - festgelegt.

(2) Für Brücken und andere Ingenieurbauwerke sind vom

Anschließer Haupt- und Nebenprüfungen durchzuführen. Für

den Zyklus und den Umfang der Prüfungen gilt der staatliche Standard

"Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung(TGL

28066/01 und /02). Mit der Prüfung der Bauwerke sind geeignete Kader zu

betrauen.

(3) Alle höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen

oder Plätzen sind durch den Anschließer jährlich in den Monaten

Mai/Juni zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sind in der Anweisung

Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - festgelegt.

(4) Außer den Prüfungen der bautechnischen Anlagen nach den

Absätzen 1 bis 3 sind die Gleisanlagen wöchentlich einmal zu begehen.

Hierbei sind visuelle Prüfungen des geometrischen und materiellen

Gleiszustandes und der übrigen bautechnischen Anlagen vorzunehmen. Die

dabei zu erfüllenden Aufgaben sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA -

Oberbau - festgelegt. Die Staatliche Bahnaufsicht kann unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse längere

Begehungsfristen zulassen bzw. Begehungen in kürzeren Zeitabständen

fordern.

- Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -

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Zitiervorschlag: § 26 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/26

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