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§ 20 BOA (Brandenburg) — Kilometerzeichen, Neigungszeiger

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Streckengleisen und Zuführungsgleisen über 1000 m

Länge sind in der Regel Kilometerzeichen nach dem staatlichen Standard

Kilometerzeichen aus Tafeln für Eisenbahnen (TGL 35999/01) aufzustellen.

(2) Bei Neigungen >10 ‰ (1:100) sind an den

Gefällwechselpunkten bei Strecken- und Zuführungsgleisen

Neigungszeiger aufzustellen.