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§ 14 BOA (Brandenburg) — Längsneigung

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht

überschreiten.

(2) Die Längsneigung der Gleise auf denen Wagen aufgestellt werden,

soll bei bestehenden Gleisanlagen ≤ 2,5 ‰ (1:400) betragen. Bei

Neubauten von Gleisanlagen ist eine Neigung ≤ 1,5 ‰ (1:667)

herzustellen. Bei Erweiterungen, Rekonstruktionen sowie Umbauten von

Gleisanlagen ist die Herstellung dieser Neigung anzustreben.