nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 BOA (Brandenburg) — Unterbau

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Unterbau neuer Gleisanlagen und für wesentliche

Veränderungen von bestehenden Gleisanlagen gilt der staatliche Standard

"Eisenbahnunterbau" (TGL 24756/01 bis /13).