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§ 8 BNotOAVO (Sachsen) — Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit bis zu Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen.