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§ 3 BNotOAVO (Sachsen) — Durchführung der Ausbildung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Notarassessor soll mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter ableisten. In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll er mindestens zwei Notaren überwiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Notarstellen unterschiedliche Organisationsstrukturen aufweisen sollen. Der Notarassessor hat regelmäßig von Standesorganisationen durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.

(2) Einem Notar soll nur ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt schriftlich. Der Notarassessor ist darauf hinzuweisen, dass er der Aufsicht, der Disziplinargewalt und der Disziplinargerichtsbarkeit nach §§ 92 bis 110a der Bundesnotarordnung untersteht. Die Notarkammer benachrichtigt den zuständigen Präsidenten des Landgerichts von jeder Überweisung und jedem Wechsel in einen anderen Landgerichtsbezirk.

(3) Der Notarassessor kann während des Anwärterdienstes an eine Ausbildungsstelle abgeordnet werden, die eine dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechende Beschäftigung des Notarassessors gewährleistet (sonstige Ausbildungsstelle). Sonstige Ausbildungsstelle ist insbesondere eine Standesorganisation, eine oberste Landes- oder Bundesbehörde, ein Organ der Europäischen Union und die Geschäftsstelle des Deutschen Notarvereins. Die Abordnung an eine sonstige Ausbildungsstelle steht der Verwendung bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter gleich.

(4) Bis zu sechs Monate des Anwärterdienstes können durch ein Praktikum bei einem ausländischen Notar oder einer ausländischen Notarkammer abgeleistet werden.