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§ 2 BNotOAVO (Sachsen) — Inhalt der Ausbildung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden. Er soll unter Anleitung, Betreuung und Überwachung durch fortschreitend selbständige Tätigkeit lernen, das Amt des Notars eigenverantwortlich zu führen. Schwerpunkte der Ausbildung sind:

1. Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten,

2. Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften,

3. Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und Behörden,

4. Grundzüge des Steuer- und Kostenwesens,

5. Organisation der Notarstelle und Personalführung.

(2) Der Notarassessor ist über das Standesrecht der Notare und die Pflichten eines Notars gegenüber der Notarkammer Sachsen (Notarkammer) und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Der Präsident der Notarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten.

(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.

(4) Der Notarassessor muss ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle des Ausbildungsnotars auf Anforderung des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.