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§ 10 BNotOAVO (Sachsen) — Beschäftigung von Mitarbeitern

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer beschäftigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.