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§ 92 BNotO — Aufsichtsbehörden

Bundesnotarordnung

Historische Fassung: Stand 01.08.2021 bis 01.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.