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§ 92 BNotO

Bundesnotarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Recht der Aufsicht steht zu

1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.