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§ 90 BNotO

Bundesnotarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.