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# § 78a BNotO — Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

Bundesnotarordnung  
Historische Fassung: Stand 23.07.2026 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

- 1. Vollmachtgeber,

- 2. Bevollmächtigte,

- 3. die Vollmacht und deren Inhalt,

- 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

- 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,

- 6. den Vorschlagenden,

- 7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und

- 8. den Ersteller einer Patientenverfügung.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

- 1. die Einrichtung und Führung des Registers,

- 2. die Auskunft aus dem Register,

- 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,

- 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

- 5. die Einzelheiten der Datensicherheit.

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Zitiervorschlag: § 78a BNotO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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