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# § 78 BNotO — Aufgaben

Bundesnotarordnung  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere

- 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

- 2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

- 3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

- 4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;

- 5. durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;

- 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;

- 7. den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen;

- 8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;

- 9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten;

- 10. das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;

- 11. ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) Die Bundesnotarkammer führt

- 1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),

- 2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),

- 3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).

(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

- 1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,

- 2. Notardaten verwalten und

- 3. die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 78 BNotO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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