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§ 4 BNotO — Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

Bundesnotarordnung

Historische Fassung: Stand 01.08.2021 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.