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§ 105 BNotO — Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Bundesnotarordnung

Historische Fassung: Stand 01.08.2021 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.