nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BNichtrSchG — Begriffsbestimmungen

Bundesnichtraucherschutzgesetz  
Stand: 01.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind

  - a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,

  - b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

- 2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind

  - a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

  - b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,

  - c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,

  - d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.

- 3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

- 4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind

  - a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,

  - b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.

---

Zitiervorschlag: § 2 BNichtrSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BNichtrSchG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
