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# § 4 BNetzAFreqZutBGebV — Gebührenbefreiung

Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen –  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Frequenzen sind von den Gebühren befreit:

- 1. die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analogfunk BOS genannten Berechtigten und

- 2. die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Teilnahme am BOS-Funk.

(2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen

- 1. an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz mitwirken,

- 2. an private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,

- 3. an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,

- 4. für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte Forschungsprojekte von Universitäten und Hochschulen.

Nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Gebührenbefreiung nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.

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Zitiervorschlag: § 4 BNetzAFreqZutBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BNetzAFreqZutBGebV/4

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