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# § 6 BNetzABGebV — Übergangsregelung

Besondere Gebührenverordnung BNetzA  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 BNetzABGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BNetzABGebV/6

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