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§ 5 BNatSchGKostV — Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.