# § 65l BNDG — Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen

BND-Gesetz  
Stand: 09.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache vorliegen, darf er personenbezogene Daten an die die Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 65l BNDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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