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# § 9 BMinG

Bundesministergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet

- 1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,

- 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,

- 3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.

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Zitiervorschlag: § 9 BMinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMinG/9

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