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# I. BMinASBDGAnO 2024 — Übertragung von Disziplinarbefugnissen

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  
Stand: 06.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der oder dem

- 1. Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

- 2. Präsidentin oder Präsidenten des Bundessozialgerichts,

- 3. Präsidentin oder Präsidenten des Bundesamts für Soziale Sicherung,

- 4. Präsidentin und Professorin oder Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

werden für die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

- a) die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

- b) die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,

- c) die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

- d) die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,

- e) die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.

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Zitiervorschlag: I. BMinASBDGAnO 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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