nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 BMeldDigiV — Elektronische Anmeldung

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung  
Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

```
1.	Familienname	0101a bis 0105a,
2.	frühere Namen	0201a, 0203a,
3.	Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens	0301 bis 0303,
4.	Doktorgrad	0401,
5.	Ordensname, Künstlername	0501, 0502,
6.	Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat	0601 bis 0603,
7.	Geschlecht	0701,
8.	die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung	2701,
9.	zum gesetzlichen Vertreter:	0001,
	a)	Familienname	0902a,
	b)	Vornamen	0904,
	c)	Doktorgrad	0905,
	d)	Anschrift	0907a,1200 bis 1212,
	e)	Geburtsdatum	0906,
	f)	Geschlecht	0917,
	g)	Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung	2709,
10.	derzeitige Staatsangehörigkeiten	1001,
11.	rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft	1101, 1104,
12.	derzeitige Anschriften	1201 bis 1213,
13.	Einzugsdatum	1301, 1301a, 1305,
14.	Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat	1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.	zum Ehegatten oder Lebenspartner:	0001,
	a)	Familienname	1501a, 1517a,
	b)	Vornamen	1503, 1519,
	c)	Geburtsname	1502b, 1518b,
	d)	Doktorgrad	1504, 1520,
	e)	Geburtsdatum	1505, 1521,
	f)	Geschlecht	1506, 1522,
	g)	derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde	1508, 1524,1200 bis 1213a,
	h)	Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung	2703, 2707,
16.	zu minderjährigen Kindern:	0001,
	a)	Familienname	1601a,
	b)	Vornamen	1603,
	c)	Geburtsdatum	1604,
	d)	Geschlecht	1604a,
	e)	Anschrift im Inland	1200 bis 1212,
	f)	Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung	2704,
17.	Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte	1700 bis 1709,1715 bis 1717,
18.	Auskunfts- und Übermittlungssperren	1801 bis 1802,
19.	AZR-Nummer	1712,
20.	für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist	2301, 2302.
```

Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:

```
1.	Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers	3001, 3002,
2.	Einzugsdatum	1301,
3.	Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung	1201 bis 1213,
4.	Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht	1306.
```

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.

(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.

---

Zitiervorschlag: § 9 BMeldDigiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldDigiV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
