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# § 5 BMeldDigiV — Abrufdaten für die Meldebescheinigung

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

```
1.	Familienname	0101a,
2.	Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens	0301, 0302,
3.	Doktorgrad	0401,
4.	Geburtsdatum	0601,
5.	derzeitige Anschriften,gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung	1201 bis 1213.
```

Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:

```
1.	Ehename oder Lebenspartnerschaftsname	0103a, 0105a,
2.	frühere Namen	0201a, 0203a,
3.	Vornamen vor Änderung	0303,
4.	Ordensname, Künstlername	0501, 0502,
5.	Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat	0602, 0603,
6.	Geschlecht	0701,
7.	zum gesetzlichen Vertreter:	0001,
	a)	Familienname	0902a,
	b)	Vornamen	0904,
	c)	Doktorgrad	0905,
	d)	Anschrift	0907a, 1200 bis 1212,
	e)	Geburtsdatum	0906,
	f)	Geschlecht	0917,
	g)	Sterbedatum	0915,
8.	derzeitige Staatsangehörigkeiten	1001,
9.	rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft	1101, 1104,
10.	frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat	1200 bis 1233,
11.	Einzugsdatum, Auszugsdatum	1301, 1301a, 1306,
12.	Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat	1401 bis 1402a, 1408, 1409,
13.	zum Ehegatten oder Lebenspartner:	0001,
	a)	Familienname	1501a, 1517a,
	b)	Vornamen	1503, 1519,
	c)	Geburtsname	1502b, 1518b,
	d)	Doktorgrad	1504, 1520,
	e)	Geburtsdatum	1505, 1521,
	f)	Geschlecht	1506, 1522,
	g)	derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde	1508, 1524, 1200 bis 1213a,
	h)	Sterbedatum	1516, 1532,
14.	zu minderjährigen Kindern:	0001,
	a)	Familienname	1601a,
	b)	Vornamen	1603,
	c)	Geburtsdatum	1604,
	d)	Geschlecht	1604a,
	e)	Anschrift im Inland	1200 bis 1212,
	f)	Sterbedatum	1605,
15.	Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte	1700 bis 1709, 1715 bis 1717,
16.	Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.	
```

Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 5 BMeldDigiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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