nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 BMeldDAV 2022 — Verwendung des Identifikationsmerkmals

Bundesmeldedatenabrufverordnung

Stand: 01.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.