# § 6 BMeldDAV 2022 — Trefferliste für die Personensuche

Bundesmeldedatenabrufverordnung  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:

```
1.	Familienname	0101a bis 0105a,
2.	frühere Namen	0201a, 0203a,
3.	Vornamen	0301, 0303,
4.	Geburtsdatum	0601,
5.	derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung	1201 bis 1209, 1213a,
6.	Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.
```

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:

- 1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,

- 2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,

- 3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,

- 4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 6 BMeldDAV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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