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§ 10 BMeldDAV 2022 — Auskunftsfähiger Datenbestand

Bundesmeldedatenabrufverordnung

Stand: 01.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.