nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 2. BMeldDÜV — Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.11.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname0101a,
2. Geburtsname0201a,
3. Vornamen0301 bis 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5. Geschlecht0701,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,
8. AZR-Nummer1712,
9. Doktorgrad0401,
10. Einzugsdatum1301, 1301a,
11. Auszugsdatum1306.

(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.