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# § 10 BMeldDÜV 2 2015 — Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 03.05.2022 bis 27.06.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

```
		Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.	Familienname	0101 bis 0106,
2.	frühere Namen	0201 bis 0204,
3.	Vornamen	0301, 0302,
4.	Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat	0601 bis 0605,
5.	Geschlecht	0701,
6.	derzeitige und frühere Anschriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland	1201 bis 1213a, 1232, 1233,
7.	Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland	1301, 1305, 1306, 1314,
8.	derzeitige Staatsangehörigkeiten	1001,
9.	die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann	2401,
10.	Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes	1801.
```

(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

```
		Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.	Familienname	0101 bis 0106,
2.	frühere Namen	0201 bis 0204,
3.	Vornamen	0301, 0302,
4.	Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat	0601 bis 0605,
5.	Geschlecht	0701,
6.	derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland	1201 bis 1213a,
7.	bei Zuzug aus dem Ausland (Staat)	1223,
8.	Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland	1301, 1305, 1306, 1314,
9.	derzeitige Staatsangehörigkeiten	1001,
10.	die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann	2401,
11.	Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes	1801.
```

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 10 BMeldDÜV 2 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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