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# § 4 BMeldDÜV 1 2015 — Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 03.05.2022 bis 28.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:

```
		Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.	Familienname	0101 bis 0106,
2.	Geburtsname	0201 bis 0202,
3.	Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens	0301, 0302,
4.	Doktorgrad	0401,
5.	Ordensname, Künstlername	0501, 0502,
6.	Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat	0601 bis 0603,
7.	Geschlecht	0701,
8.	zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,Doktorgrad, Anschrift,Geburtsdatum, Geschlecht,Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes	0001,0902 bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 bis 1212, 1801a,
9.	derzeitige Staatsangehörigkeiten	1001,
10.	rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft	1101, 1104,
11.	derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland	1200 bis 1213a,
12.	Einzugsdatum, Auszugsdatum	1301, 1301a, 1305, 1306,
13.	Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaftsowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat	1401 bis 1403, 1408, 1409,
14.	zum Ehegatten oder Lebenspartner:Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes	1501 bis 1508,1516a bis 1524, 1533, 1534, 1200 bis 1213a, 1801a,
15.	zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes	1601 bis 1604a,1606, 1607, 1200 bis 1212, 1801a,
16.	Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzterTag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer desPersonalausweises, des vorläufigen Personalausweises, desErsatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oderPassersatzpapiersAusstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauerund Seriennummer der eID-Karte	1700 bis 1709,1715 bis 1717,
17.	Auskunfts- und Übermittlungssperren	1801 bis 1802,
18.	AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises	1712,
19.	für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist	2301, 2302.
```

(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:

```
		Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.	Familienname	0101 bis 0106,
2.	Vornamen	0301,
3.	Geburtsdatum	0601,
4.	Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde	1201, 1202, 1205 bis 1211.
```

(3) Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.

(6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 BMeldDÜV 1 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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