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# § 4 BMWSBBesBeihUnffAnO — Beihilfefestsetzung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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Zitiervorschlag: § 4 BMWSBBesBeihUnffAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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