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# § 7 BMWSBBBRBeamtZustAnO — Zuständigkeit bei Dienstjubiläumszuwendungen

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung  
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 nach § 6 Satz 1 Dienstjubiläumsverordnung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 7 BMWSBBBRBeamtZustAnO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 16.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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