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# § 1 BMWSBBBRBeamtZustAnO — Befugnis zur Zustimmung bei Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse des Bundeministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung  
Stand: 16.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 1 BMWSBBBRBeamtZustAnO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 16.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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