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# Anlage BMWKBGebKAIV — (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung  
Stand: 23.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10)

Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG)

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Genehmigungen	
1.1	Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen	256
1.2	Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.1. fallen (Drittländer), mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen	1 015
1.3	Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften)	228
1.4	Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu gegeben hat	726
1.5	Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr	173
1.6	Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von Kriegswaffen dient	37
1.7	Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten (d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)	gebührenfrei
1.8	Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden	gebührenfrei
2	Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit	50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6
2.1	Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten	25 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6
3	Änderungen	gebührenfrei
4	Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers	19
5	Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft	68
6	Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrG	gebührenfrei
7	Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrG	gebührenfrei
8	Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrG	gebührenfrei
9	Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrG	gebührenfrei
```

Abschnitt 2 – Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV	68
2	Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV	304
3	Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2	121
```

Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWG	gebührenfrei
```

Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV	
1.1	Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung)	159
1.2	Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung)	315
1.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.2 um 25 Prozent
1.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
1.5	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1	
1.5.1	Ohne Ressortbeteiligung	40
1.5.2	Mit Ressortbeteiligung	252
1.5.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent
1.5.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
1.6	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1	gebührenfrei
2	Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV	
2.1	Ohne Ressortbeteiligung	99
2.2	Mit Ressortbeteiligung	206
2.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2.1 bzw. 2.2 um 25 Prozent
2.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
2.5	Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten	gebührenfrei
2.6	Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden	gebührenfrei
2.7	Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergeht	gebührenfrei
2.8	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2	
2.8.1	Ohne Ressortbeteiligung	25
2.8.2	Mit Ressortbeteiligung	165
2.8.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 2.8.1 bzw. 2.8.2 um 25 Prozent
2.8.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
2.8.5	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7	gebührenfrei
2.9	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2	gebührenfrei
3	Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1 (Mischgenehmigungen)	
3.1	Ohne Ressortbeteiligung	139
3.2	Mit Ressortbeteiligung	285
3.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 um 25 Prozent
3.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
3.5	Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten	gebührenfrei
3.6	Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden	gebührenfrei
3.7	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3	
3.7.1	Ohne Ressortbeteiligung	35
3.7.2	Mit Ressortbeteiligung	228
3.7.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 3.7.1 bzw. 3.7.2 um 25 Prozent
3.7.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
3.7.5	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6	gebührenfrei
3.8	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3	gebührenfrei
4	Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)	
4.1	Genehmigungserteilung	
4.1.1	Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung	112
4.1.2	Grundgebühr mit Ressortbeteiligung	155
4.1.3	Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders	20
4.2	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4	
4.2.1	Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung	84
4.2.2	Grundgebühr mit Ressortbeteiligung	116
4.2.3	Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders	15
4.3	Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders	
4.3.1	Ohne Ressortbeteiligung	34
4.3.2	Mit Ressortbeteiligung	116
4.4	Nachträgliche Werterhöhung	
4.4.1	Ohne Ressortbeteiligung	84
4.4.2	Mit Ressortbeteiligung	116
4.5	Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten	gebührenfrei
4.6	Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Partnerstaaten	gebührenfrei
4.7	Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden	
4.7.1	Ohne Ressortbeteiligung	56
4.7.2	Mit Ressortbeteiligung	116
5	Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV	
5.1	Ohne Ressortbeteiligung	99
5.2	Mit Ressortbeteiligung	206
5.3	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 5	
5.3.1	Ohne Ressortbeteiligung	25
5.3.2	Mit Ressortbeteiligung	165
5.4	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5	gebührenfrei
6	Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2, Absatz 3 AWV	
6.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
6.2	Mit Ressortbeteiligung	315
7	Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1 AWV	
7.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
7.2	Mit Ressortbeteiligung	315
8	Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWV	gebührenfrei
9	Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWV	gebührenfrei
10	Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWV	gebührenfrei
11	Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWV	gebührenfrei
12	Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen Exportkontrollbehörden	gebührenfrei
13	Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWV	gebührenfrei
14	Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. Nullbescheide)	gebührenfrei
15	Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter Sach- und Rechtslage	gebührenfrei
16	Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV	800
17	Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV	800
18	Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV	2 500
19	Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV	5 000
20	Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV	6 000
21	Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV	
21.1	Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad	10 000
21.2	Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad	20 000
21.3	Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad	30 000
```

Abschnitt 5 – Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung)

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung	
1.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
1.2	Mit Ressortbeteiligung	315
1.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent
1.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
1.5	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1	
1.5.1	Ohne Ressortbeteiligung	40
1.5.2	Mit Ressortbeteiligung	252
1.5.3	Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent
1.5.4	Wiederausfuhren/-verbringungen	gebührenfrei
1.6	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1	gebührenfrei
2	Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/Empfänger/Endverwender	
2.1	Genehmigungserteilung	
2.1.1	Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung	811
2.1.2	Grundgebühr mit Ressortbeteiligung	1 029
2.1.3	Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders	68
2.2	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2	
2.2.1	Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung	101
2.2.2	Grundgebühr mit Ressortbeteiligung	304
2.2.3	Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders	51
2.3	Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders	
2.3.1	Ohne Ressortbeteiligung	113
2.3.2	Mit Ressortbeteiligung	241
2.4	Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung	69
2.5	Nachträgliche Güteränderung	120
2.6	Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden	gebührenfrei
2.7	Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden	
2.7.1	Ohne Ressortbeteiligung	56
2.7.2	Mit Ressortbeteiligung	172
3	Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung	
3.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
3.2	Mit Ressortbeteiligung	315
4	Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung	
4.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
4.2	Mit Ressortbeteiligung	315
5	Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung	
5.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
5.2	Mit Ressortbeteiligung	315
6	Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung	
6.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
6.2	Mit Ressortbeteiligung	315
7	Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)	gebührenfrei
```

Abschnitt 6 – Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung)

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-Folter-Verordnung	
1.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
1.2	Mit Ressortbeteiligung	315
1.3	Vorübergehende Ausfuhren	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent
1.4	Wiederausfuhren	gebührenfrei
1.5	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1	
1.5.1	Ohne Ressortbeteiligung	40
1.5.2	Mit Ressortbeteiligung	252
1.5.3	Vorübergehende Ausfuhren	Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent
1.5.4	Wiederausfuhren	gebührenfrei
1.6	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1	gebührenfrei
2	Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnung	gebührenfrei
3	Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung	
3.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
3.2	Mit Ressortbeteiligung	315
3.3	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3	
3.3.1	Ohne Ressortbeteiligung	40
3.3.2	Mit Ressortbeteiligung	252
3.4	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3	gebührenfrei
4	Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung	
4.1	Ohne Ressortbeteiligung	159
4.2	Mit Ressortbeteiligung	315
4.3	Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4	
4.3.1	Ohne Ressortbeteiligung	40
4.3.2	Mit Ressortbeteiligung	252
4.4	Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4	gebührenfrei
5	Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)	gebührenfrei
```

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Zitiervorschlag: Anlage BMWKBGebKAIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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