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§ 4 BMWKBGebKAIV — Aufgabenübertragung

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

Stand: 23.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.