Ich behalte mir vor,
1.
in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
2.herbeizuführen.
a)
versorgungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und
b)
Entscheidungen über Abweichungen von den Richtlinien