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# § 20 BMVgVFAPrV — Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.

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Zitiervorschlag: § 20 BMVgVFAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgVFAPrV/20

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