# § 19 BMVgVFAPrV — Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als arithmetisches Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1. Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6. Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt. Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt in der Regel der Tag der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“.

(2) Ergibt sich bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses eine Dezimalstelle unter fünf, ist diese auf halbe Leistungspunkte aufzurunden. Eine Dezimalstelle über fünf ist auf volle Leistungspunkte aufzurunden.

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Zitiervorschlag: § 19 BMVgVFAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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