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§ 1 BMVgSEGZustAnO — Entscheidung im Vorverfahren

BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.