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# § 1 BMVgBeamtVZustAnO 2021 — Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung  
Historische Fassung: Stand 12.10.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

- 1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn

  - a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder

  - b) es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,

- 2. die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,

- 3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, werden ihnen die Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 3 übertragen:

- 1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

- 2. Bundessprachenamt,

- 3. Universitäten der Bundeswehr,

- 4. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,

- 5. Katholisches Militärbischofsamt,

- 6. Militärrabbinat.

(3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:

- 1. die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,

- 2. in Angelegenheiten der Unfallfürsorge

  - a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,

  - b) die Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

  - c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen,

  - d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs,

  - e) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

  - f) die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes versagt wird.

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Zitiervorschlag: § 1 BMVgBeamtVZustAnO 2021

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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