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# Anlage 3 BMVgBGebV — (zu § 3 Nummer 2) Pauschale Stundensätze für Soldatinnen und Soldaten

Besondere Gebührenverordnung BMVg  
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 23.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 10)

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Kostenblock		Stundensatz in Euro
Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
	Soldatinnen und Soldaten
	Mannschaften	39,91
	Unteroffiziere	57,27
	Offiziere	97,80
	Stabsoffiziere	127,73
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
	Soldatinnen und Soldaten
	Mannschaften	38,21
	Unteroffiziere	54,83
	Offiziere	93,62
	Stabsoffiziere	122,28
Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag	10,41
2. ohne Gemeinkostenzuschlag	13,33
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Zitiervorschlag: Anlage 3 BMVgBGebV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 23.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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