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# § 1 BMVgBDGAnO

Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:

- 1. den Inspekteurinnen oder Inspekteuren

  - a) des Heeres,

  - b) der Luftwaffe,

  - c) der Marine,

  - d) des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,

  - e) der Streitkräftebasis,

  - f) des Cyber- und Informationsraums,

- 2. der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,

- 3. den Präsidentinnen oder Präsidenten

  - a) des Bildungszentrums der Bundeswehr,

  - b) des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,

  - c) des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

  - d) des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,

  - e) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

  - f) des Bundessprachenamtes,

  - g) der Truppendienstgerichte,

  - h) der Universitäten der Bundeswehr,

- 4. der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,

- 5. der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,

- 6. der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,

- 7. der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,

- 8. der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,

- 9. dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,

- 10. der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,

- 11 der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie

- 12. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

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Zitiervorschlag: § 1 BMVgBDGAnO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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