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# § 1 BMVBSBNichtrSchGZustV

BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:

- – Kraftfahrt-Bundesamt,

- – Luftfahrt-Bundesamt,

- – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

- – Eisenbahn-Bundesamt,

- – Bundeseisenbahnvermögen,

- – Deutscher Wetterdienst,

- – Bundesanstalt für Straßenwesen,

- – Bundesamt für Güterverkehr,

- – Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

- – Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf

- 1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,

- 2. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,

- 3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und

- 4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.

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Zitiervorschlag: § 1 BMVBSBNichtrSchGZustV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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